78 limitierenden Persönlichkeitsstörung wird nutzen und sein Rückfallrisiko senken können, wird sich weisen. Im Ergebnis und in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro curatione ist zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt der erstmaligen Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme von Therapierbarkeit auszugehen. Ungeachtet der mit Unsicherheiten behafteten Erfolgsaussichten erweist sich eine stationäre therapeutische Massnahme als geeignet im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB.