Schliesslich ist nicht ausser Acht zu lassen, dass für die beim Beschuldigten ebenfalls diagnostizierte und deliktsrelevante Suchterkrankung relativ gute Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Diesbezüglich besteht ein hinreichendes Potential, beim Beschuldigten innerhalb von fünf Jahren eine Stabilisierung zu erreichen, welche die Gefahr für die Begehung weiterer Delikte reduzieren dürfte, zumal Beschaffungskriminalität ein Thema ist und die langjährige Suchterkrankung beim Beschuldigten als Motivationsfaktor und Destabilisator fungiert. Mit der gegenwärtigen Drogenabstinenz hat der Beschuldigte einen ersten Schritt in die richtige Richtung getan und sind die Voraussetzungen, um therapeu-