Eine einmalige Verlängerung der Massnahme nach fünf Jahren dürfte zufolge med. pract. C.________ denn auch insbesondere erforderlich sein, weil der Beschuldigte bis dahin noch nicht alle notwendigen Progressionsstufen durchlaufen haben dürfte (pag. 2398 Z. 32 ff.). Schliesslich ist nicht ausser Acht zu lassen, dass für die beim Beschuldigten ebenfalls diagnostizierte und deliktsrelevante Suchterkrankung relativ gute Behandlungsmöglichkeiten bestehen.