Das genügt für die Bejahung der Eignung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung doch gerade nicht erforderlich, dass sich der Beschuldigte nach einem Behandlungszeitraum von fünf Jahren selbständig in Freiheit bewegen und/oder als von der Psychopathie geheilt gelten kann; es genügt, dass mit einer Reduktion des Rückfallrisikos berechtigterweise gerechnet werden kann. Eine einmalige Verlängerung der Massnahme nach fünf Jahren dürfte zufolge med.