und sei es (zunächst) bloss, um möglichst bald Vollzugslockerungen zu erhalten. Insgesamt ist beim Beschuldigten die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderliche minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar. Unter Berücksichtigung der unter E. VI.22 hiervor erwähnten und von med. pract. C.________ dokumentierten Schwierigkeiten der Behandlung von Psychopathie steht ausser Frage, dass der langfristige Erfolg einer stationären therapeutischen Massnahme aufgrund der beim Beschuldigten diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit hohen psychopathischen Anteilen ungewiss ist.