77 Therapiebereitschaft nicht nur Teil des Krankheitsbilds, sondern auch der Verteidigungsstrategie des Beschuldigten ist. (Auch) Deshalb besteht Aussicht, dass er sich auf eine gerichtlich angeordnete Therapie einlassen und die für eine gelingende Behandlung erforderliche Kooperationsbereitschaft zeigen wird, sobald die stationäre therapeutische Massnahme rechtskräftig angeordnet ist; und sei es (zunächst) bloss, um möglichst bald Vollzugslockerungen zu erhalten.