Überdies bezieht sich die ablehnende Haltung des Beschuldigten nicht auf eine Therapie an sich, sondern auf eine gerichtlich angeordnete Therapie. Er betonte an der Berufungsverhandlung wiederholt, der innere Wille für eine Therapie sei vorhanden (pag. 2383 Z. 24 ff., pag. 2385 Z. 13). Folglich kann nicht davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte keinerlei Therapiewille hat. Med. pract. C.________ spricht angesichts der gegenwärtig fehlenden Therapiemotivation denn auch nicht von einer dauerhaften, sondern von einer bloss aktuellen Unbehandelbarkeit.