Umsetzung der stationären therapeutischen Massnahme Rechnung zu tragen, er steht der Bejahung einer grundsätzlichen Therapierbarkeit des Beschuldigten jedoch nicht entgegen. Die vom Beschuldigten aufgeführten Kritikpunkte (keine freie Wahl des Therapeuten und eingeschränkte Schweigepflicht gegenüber den Behörden) sind jeder forensischen Therapie immanent (siehe auch die diesbezüglichen Ausführungen von med. pract. C.________, pag. 2397 Z. 43 ff.) und wurden vom Gesetzgeber insofern hingenommen. Überdies bezieht sich die ablehnende Haltung des Beschuldigten nicht auf eine Therapie an sich, sondern auf eine gerichtlich angeordnete Therapie.