Die Kammer hat ein gewisses Verständnis für die Vorbehalte des Beschuldigten. Der Erfolg einer forensisch-psychiatrischen Therapie hängt massgebend davon ab, dass eine vertrauensvolle Beziehung zum Therapeuten aufgebaut werden kann, was voraussetzt, dass die «Chemie passt». Diesem Umstand ist bei der Planung/Umsetzung der stationären therapeutischen Massnahme Rechnung zu tragen, er steht der Bejahung einer grundsätzlichen Therapierbarkeit des Beschuldigten jedoch nicht entgegen.