Die fehlende Therapiebereitschaft und Störungseinsicht gehört zu ihrem Krankheitsbild, weshalb sie zunächst durch eine (aufgezwungene) Therapie dazu zu befähigen sind, eigenverantwortlich darüber zu entscheiden, ob sie sich einer Behandlung unterziehen wollen oder nicht. Ohne seinen potentiellen Therapeuten zu kennen, lehnt der Beschuldigte eine stationäre therapeutische Massnahme primär mit der Begründung ab, dass er einem ihm von den Behörden vorgesetzten Therapeuten nicht vertrauen könne und befürchten müsse, dass das Gesagte Einfluss auf den weiteren Massnahmenverlauf habe. Die Kammer hat ein gewisses Verständnis für die Vorbehalte des Beschuldigten.