2131 Z. 42 ff.). An dieser Betrachtungsweise hielt der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung fest (eingehend E. VI.23.1 hiervor). Ausserdem erklärte er, Sinn und Zweck einer Massnahme in Bezug auf seine Person wie auch seine Diagnose anzuzweifeln; es sei eine unheilbare Krankheit (pag. 2383 Z. 11 ff.). Nach dem Ausgeführten bedürfen die Therapiebereitschaft des Beschuldigten und die Therapiefähigkeit von Psychopathen einer näheren Betrachtung: Der derzeit fehlenden Therapiebereitschaft/Massnahmenwilligkeit des Beschuldigten im Rahmen eines allfälligen Massnahmenvollzugs misst die Kammer praxisgemäss keine besondere Bedeutung zu. Wie von med. pract.