75 nahme festgelegten Zeitrahmens von fünf Jahren so weit gesenkt werden könne, dass sich das Restrisiko in einem vertretbaren Rahmen bewege. Daher sei schon jetzt absehbar, dass eine solche Massnahme verlängert werden müsste (pag. 1703). Insofern sei die Entscheidung für eine allfällige stationäre therapeutische Massnahme eine Frage der Verhältnismässigkeit. Als normative Frage obliege die Entscheidung hierüber beim Gericht (pag. 1691). Schliesslich sei auf die kontroverse Diskussion hinzuweisen, ob Psychopathen überhaupt therapierbar seien.