im Zwölfjahreszeitraum von 87 % bestehe, und unter Berücksichtigung einer Effektstärke von 0.34 für forensische Therapien, sei nicht zu erwarten, dass das Restrisiko innerhalb von fünf Jahren so weit reduziert werden könne, dass vom Beschuldigten keine weiteren Delikte mehr zu erwarten seien. Selbst bei einer Verlängerung um weitere fünf Jahre sei nicht zu erwarten, dass das Restrisiko in einen verantwortbaren Bereich abgesenkt werden könne (pag. 1684).