Die praktische Durchführbarkeit einer allfälligen stationären therapeutischen Massnahme werde an ihre Grenzen stossen. Der Beschuldigte müsse über eine längere Motivationsphase zunächst zu einer aktiven und konstruktiven Zusammenarbeit gebracht werden. Ob dies überhaupt gelinge, sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt unklar. Aufgrund der Vorerfahrung müsse die Wahrscheinlichkeit als eher gering eingeschätzt werden (pag. 1682, pag. 1690, pag. 1699, pag. 1700 f.). Zum anderen stelle sich die Frage, ob das hohe Ausgangsrisiko durch eine stationäre therapeutische Massnahme überhaupt so weit gesenkt werden könne, dass vom Beschuldigten keine erhöhte Gefahr mehr für weitere Straftaten ausgehe.