Der Beschuldigte werde eine therapeutische Massnahme nicht resp. nur akzeptieren, wenn ihm diese Hafterleichterungen (oder Fluchtmöglichkeiten) und die Reduktion eines allfälligen Freiheitsentzugs ermögliche (pag. 1683). Zufolge fehlender Motivation liege aktuell ein Hindernis für eine erfolgreiche Therapie vor. Erst wenn eine einschneidende Änderung bezüglich der Therapiebereitschaft eintrete, sei eine längerfristige Behandelbarkeit nicht ganz ausgeschlossen (pag. 1683). Die praktische Durchführbarkeit einer allfälligen stationären therapeutischen Massnahme werde an ihre Grenzen stossen.