(eingehend E. VI.26.5.2 hiernach), äusserte indessen in dreierlei Hinsicht Bedenken: Zum einen sei der Beschuldigte der Gruppe der «aktuell unbehandelbaren Täter» zuzuordnen, bei denen ein gegenwärtiges Therapiehindernis vorliege (pag. 1682 f.). Gegenwärtig sei der Beschuldigte nicht zu einer allfälligen stationären therapeutischen Massnahme bereit. Er habe bereits massiven Widerstand angekündigt (pag. 1682) und könne eine therapeutische Massnahme nicht mit seinem kriminellen Selbstbild in Einklang bringen; auch wolle er an seinem bisherigen Lebensstil festhalten. Der Beschuldigte werde eine therapeutische Massnahme nicht resp.