1683). Die Massnahmenbedürftigkeit und -notwendigkeit wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Er anerkennt, dass er an sich arbeiten muss und will dies auch, jedoch nicht im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme (eingehend E. VI.23.1 hiervor). Damit sind auch die Voraussetzungen nach Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB ausgewiesen. Auf die fehlende Massnahmenwilligkeit des Beschuldigten wird nachstehend eingegangen. 26.5 Verhältnismässigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen 26.5.1 Eignung