Gelinge es dem Beschuldigten nicht, an seiner Persönlichkeitsproblematik in Form von ausgeprägten psychopathischen Anteilen zu arbeiten und seine Suchterkrankung zu überwinden, werde es ihm vermutlich auch nicht gelingen, aus dem Problembereich der fortgesetzten Delinquenz auszubrechen (pag. 1682). Zur Vermeidung weiterer Delikte im bisherigen Rahmen und einer allfälligen Zunahme des Schweregrads der Delinquenz sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung vor und nach dem Straf- resp. Massnahmenvollzug dringend indiziert (pag. 1683).