Aus forensisch-psychiatrischer Sicht gibt es laut med. pract. C.________ keine Alternativen oder Ergänzungen zur Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme, um die Wahrscheinlichkeit von zukünftigen strafbaren Handlungen günstig zu beeinflussen (pag. 1702). Gelinge es dem Beschuldigten nicht, an seiner Persönlichkeitsproblematik in Form von ausgeprägten psychopathischen Anteilen zu arbeiten und seine Suchterkrankung zu überwinden, werde es ihm vermutlich auch nicht gelingen, aus dem Problembereich der fortgesetzten Delinquenz auszubrechen (pag.