sowie der Umstand, dass beim Beschuldigten seit der frühen Kindheit psychopathische Persönlichkeitseigenschaften beschrieben werden, welche sich mittlerweile manifestiert haben, offenbaren ein Behandlungsbedürfnis. Daran ändert nichts, dass es dem Beschuldigten ohne therapeutische Hilfe gelungen ist, in der geschützten Umgebung der Justizvollzugsanstalt Z.________ drogenabstinent zu sein, muss er sich doch gegenwärtig nicht denselben Herausforderungen stellen, wie es in Freiheit der Fall sein wird.