73 26.4 Massnahmenbedürftigkeit und Massnahmennotwendigkeit Angesichts der mit den Tatbegehungen in Zusammenhang stehenden schweren psychischen Störungen des Beschuldigten einerseits sowie der hohen Rückfallgefahr und der hohen Wahrscheinlichkeit einer Steigerung der Gewalt gegen Dritte im Sinne schwerer physischer oder psychischer Schädigungen andererseits erscheint eine Strafe allein nicht geeignet, den Beschuldigten von der Begehung künftiger Straftaten abzuhalten.