Mit Blick auf die Kritik von Rechtsanwältin B.________ sei angemerkt, dass med. pract. C.________ in seinem Gutachten vom 29. November 2022 nicht festhielt, es bestehe keine Gefahr für Delikte gegen Leib und Leben. Im Gegenteil: Laut med. pract. C.________ ist eine Steigerung der Gewalt gegen Dritte im Sinne einer schweren physischen oder psychischen Schädigung mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen (pag. 1678). Im Ergebnis ist eine sehr hohe Rückfallgefahr im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB für einschlägige Delikte gegeben, die in direktem Zusammenhang mit den diagnostizierten schweren psychischen Störungen steht.