Weil der Beschuldigte eigene Schutzfaktoren nur in völlig unzureichendem Ausmass mitbringe, müssten ihm für einen positiven (Vollzugs-)Verlauf und eine erfolgreiche Integration in die Gesellschaft umfangreiche und unterstützende Angebote von aussen zur Seite gestellt werden. Dies sei in der Vergangenheit im Rahmen der Jugendmassnahmen über Jahre hinweg erfolgt, ohne jedoch einen nachhaltigen Einfluss auf die Legalprognose zu haben (pag. 1675 ff.). Konkludierend hielt med. pract. C.________ im Gutachten vom 29. November 2022 fest, der bisherige Verlauf der Jugendmassnahmen zeige keinen günstigen Verlauf und müsse als gescheitert angesehen werden.