Wider die Vorbringen von Rechtsanwältin B.________ geht aus dem Gutachten vom 29. November 2022 hervor, dass die Anlasstaten nicht nur mit der diagnostizierten Suchtmittelerkrankung in Zusammenhang stehen, sondern auch mit der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten psychopathischen Merkmalen (siehe auch pag. 1680, wonach der Beschuldigte über «deliktfördernde Persönlichkeitsmerkmale» verfügt). Somit liegen Anlasstaten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB vor.