Dabei handelt es sich um Verbrechen oder Vergehen (Art. 139 Ziff. 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 und Art. 286 StGB sowie Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 und 3 sowie Art. 333 Abs. 1 aStGB). Laut Einschätzung von med. pract. C.________ im Gutachten vom 29. November 2022 stehen diese Taten in einem kausalen Zusammenhang mit den diagnostizierten psychischen Störungen (pag. 1697 f.; siehe auch pag. 1652, wonach die Suchtmittelerkrankung in einem engen kausalen Zusammenhang mit dem kriminellen Verhalten steht).