68 26.2 Anlasstat, die im Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung steht Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich u.a. rechtskräftig wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. Oberinstanzlich erfolgten Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung. Dabei handelt es sich um Verbrechen oder Vergehen (Art.