2131 Z. 12 f.). An der Berufungsverhandlung sprach er davon, an einer unheilbaren psychischen Krankheit zu leiden (pag. 2383 Z. 12). Insofern stellte der Beschuldigte die psychiatrischen Diagnosen nie in Frage. Laut med. pract. C.________ erkennt er trotz fehlender Störungseinsicht (pag. 1679), an einer schweren Suchterkrankung zu leiden (pag. 1652). Nach Einschätzung der Fachpsychologin für Psychotherapie K.________ kann er die gestellten Diagnosen «gut nachvollziehen» (pag. 1721). Es kann als gegeben gelten, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB litt und auch zum Urteilszeitpunkt noch an einer solchen leidet.