2397 Z. 28 ff.). Zumal jedoch davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte in Freiheit Drogen konsumiert habe, um negative Emotionen zu bewältigen, und er bis dato keine anderweitigen Coping-Strategien erworben habe, sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte in Freiheit erneut Drogen konsumieren werde (pag. 2401 Z. 18 ff.). Der Beschuldigte antwortete an der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 30. Januar 2023 eher ausweichend auf die Frage, was er dazu sage, dass bei ihm eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten psychopathischen Merkmalen sowie eine Psychische und Verhaltensstörung durch Suchtstoffe