Es bestehe eine geringe Schwelle für aggressives, auch gewalttätiges Verhalten und eine geringe Frustrationstoleranz sowie eine Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das Verhalten anzubieten, durch die Betroffenen in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten seien. Das Verhalten scheine durch nachteilige Erlebnisse, einschliesslich Bestrafung, nicht änderungsfähig (pag. 1638). An dieser Diagnose hielt med. pract. C.________ im Bericht vom 9. Januar 2023 fest (pag. 1738). An der Berufungsverhandlung betonte er, die fortwährende Drogenabstinenz des Beschuldigten mit Freude zur Kenntnis genommen zu haben (pag. 2396 Z. 20, pag. 2397 Z. 28 ff.).