Diese, im Strafregister nicht ausgewiesenen Vorstrafen dürfen (und müssen) als Prognosekriterium bei der gerichtlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. Die Kriminalitätsentwicklung (Beginn, Art und Häufigkeit des früheren strafbaren Verhaltens) ist ein entscheidendes Prognosekriterium (BGE 148 IV 1 E. 3.6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2023 vom 23.05.2024 E. 2.4.3). Besonders hinzuweisen ist dabei auf die dem Strafbefehl vom 25. August 2017 zugrundeliegende Tätlichkeit.