der Stiftung BA.________ vom 24. Juni 2022 zeigte der Beschuldigte von Anfang an oppositionelles Verhalten gegenüber den Betreuungspersonen, widersetzte sich mehrfach der Gruppentherapie und hielt wiederholt Regeln und Abmachungen nicht ein, so dass die Eintrittsphase verlängert werden musste. Es habe aber auch Momente gegeben, in denen sich der Beschuldigte angepasst und vordergründig reflektiert gezeigt habe; ihm sei seine grosse Heimerfahrung und Erfahrung im Umgang mit professionellen Helfern anzumerken. Er könne sich verbal gut artikulieren.