59 StGB zu prüfen sei, sei die Möglichkeit eines vorzeitigen Massnahmenantritts in Betracht zu ziehen. Zumal jedoch zu befürchten sei, dass der Beschuldigte eine stationäre Massnahme ablehne, sei alternativ zu prüfen, ob er in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt werden könne. Dort könne er freiwillig das Angebot Bildung im Strafvollzug (BiSt) nutzen, um seinen schulischen Rückstand aufzuholen und durch die gegebene Tagesstruktur sein Durchhaltevermögen und seine Frustrationstoleranz trainieren, um in naher Zukunft ein ausbildungstaugliches Arbeitspensum leisten zu können.