Die Wirksamkeit dieser Massnahmen hänge stark von der Möglichkeit ab, diese zeitnah in ein ambulantes Setting zu etablieren. Bei einer Entlassung aus der Untersuchungshaft ohne flankierende Massnahmen, d.h. ohne Etablierung von professioneller Hilfe inkl. Überwachung durch psychologischpsychiatrische Hilfspersonen, sei die langfristige Prognose ungünstig (pag. 1537 ff.). Weil sich abzeichne, dass eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zu prüfen sei, sei die Möglichkeit eines vorzeitigen Massnahmenantritts in Betracht zu ziehen.