62 cher Sicht sei aufgrund des bisherigen Massnahmenverlaufs, der Delinquenz (u.a. Einbruchdiebstähle und Waffenbesitz) und der Volljährigkeit der Zeitpunkt erreicht, zu dem «erwachsene» staatliche, u.a. repressive, Interventionen eine Verhaltensänderung im Bereich der Suchtmittelthematik und Delinquenz anstossen sollten. Eine Rückversetzung in ein ambulantes Vollzugssetting sei nicht (mehr) zu empfehlen. Es werde davon abgeraten, eine allfällige Ersatzmassnahme im Rahmen einer jugendstrafrechtlichen Massnahme zu vollziehen (pag. 112 ff.).