Gestützt auf das Gutachten der S.________ (GmbH) und weil sich der Beschuldigte mit dem vorgeschlagenen Setting wie auch einer ambulanten Therapie einverstanden erklärte, ordnete die Jugendanwaltschaft im Oktober 2019 eine Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung und die Fortsetzung der ambulanten Behandlung an (pag. 1243 ff.). Im Juni 2020 änderte sie diese in eine persönliche Betreuung um und hob die fortgesetzte ambulante Behandlung auf. Dies, weil der Beschuldigte – wider seinen vorangegangenen Beteuerungen – eine therapeutische Begleitung konsequent ablehnte und eine Behandlung gegen seinen Willen nicht zielführend erschien.