versetzt werden musste (pag. 1333 ff.). Als eine (erneute) Rückkehr in das BE.________(Massnahmenzentrum) nicht möglich war und angesichts des bisher gezeigten Verhaltens auch nicht mehr als zielführend erachtet wurde, gab die Jugendanwaltschaft bei der S.________ (GmbH) eine psychiatrisch-psychologische Einschätzung in Auftrag. Diese zeigte, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bei Interventionen gegen seinen Willen seine Energie und Ressourcen ausschliesslich für den Widerstand nutzte. Die Gutachter hielten fest, künftige Interventionen könnten nur durch eine angemessene Partizipation des Beschuldigten durchgeführt werden resp.