Der flüchtige Beschuldigte wurde Ende Januar 2019 von der Polizei angehalten und in das Untersuchungsgefängnis BF.________ gebracht. Die Jugendanwaltschaft widerrief die verfügte vorsorgliche Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung und ordnete eine vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung an. Im März 2019 verfügte sie eine Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung und eine ambulante Behandlung (pag. 1208 ff.). Der Vollzug erfolgte bis Juni 2019 im BE.________(Massnahmenzentrum), wobei der Beschuldigte mehrfach auf Kurvengang war und erneut in den Arrest im Untersuchungsgefängnis BF.________