Nachdem der Beschuldigte im August 2018 aus (erneuter) Sicherheitshaft entlassen wurde, kehrte er in das Jugendheim BE.________ zurück. Nachdem die Unterbringung wegen zunehmend fremd- und selbstgefährdendem Verhalten nicht fortgesetzt werden konnte, ordnete die Jugendanwaltschaft im November 2018 eine vorsorgliche Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung an (pag. 1069). Daraufhin trat der Beschuldigte in das BE.________ (Massnahmenzentrum) ein. Bereits zwei Tage später entwich er und war anschliessend zwei Monate flüchtig (pag. 1201). Nach seiner Arretierung äusserte er den Wunsch, in einer geschlossenen Abteilung des BE.