Es diene der gezielten Beeinflussung von sozialen Situationen und Personen mit Entscheidungsbefugnis (pag. 1158). Deliktsbezogen zeige sich der Beschuldigte eher uneinsichtig und weise bagatellisierende und externalisierende Rechtfertigungsstrategien auf. Allgemein fehle es ihm an grundlegenden Fähigkeiten und Fertigkeiten in verschiedenen Bereichen (defizitäre Emotionsregulation, Fehlen von gesellschaftlich anerkannten Coping- Strategien, Schwierigkeiten bei der Herstellung interpersoneller Bindungen und Beziehungen; pag. 1155). Er strebe nach Freiheit, möchte frei entscheiden können und sich nicht eingeschränkt fühlen.