Aus fachpsychologischer und ethischer Sicht bestünden jedoch Vorbehalte gegenüber einer solchen Diagnose vor Abschluss der Pubertät, weswegen beim Beschuldigten aktuell von einer Entwicklungsstörung auszugehen sei (pag. 1159). Komorbid bestehe eine Cannabisabhängigkeit nach ICD- 10 F12 und Polytoxikomanie im Sinne einer Psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer Substanzen nach ICD-10 F19 (pag. 1155). Das selbstgefährdende Verhalten des Beschuldigten habe einen appellativen und manipulativen Charakter. Es diene der gezielten Beeinflussung von sozialen Situationen und Personen mit Entscheidungsbefugnis (pag.