Aus gutachterlicher Sicht seien die Delikte als Ausdruck einer Entwicklungsstörung zu verstehen. In Anbetracht der Chronifizierungstendenzen und dem Ausbleiben einer legalprognostisch günstigen Entwicklung trotz angemessenem Setting sei differentialdiagnostisch eine dissoziale Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.2 in Betracht zu ziehen (pag. 1155). Aus fachpsychologischer und ethischer Sicht bestünden jedoch Vorbehalte gegenüber einer solchen Diagnose vor Abschluss der Pubertät, weswegen beim Beschuldigten aktuell von einer Entwicklungsstörung auszugehen sei (pag.