Nach mehreren Kurvengängen, einem Suizidversuch sowie einem Vorfall mit Bedrohung und Sachbeschädigung, weigerte sich die BD.________(Stiftung), den Beschuldigten wieder bei sich aufzunehmen. Daher kam er im Juni 2017 in die geschlossene Abteilung des Jugendheims BE.________. Im März 2018 übernahm die Jugendanwaltschaft das Verfahren und gab bei der U.________ (AG) ein Ergänzungsgutachten in Auftrag. Im forensisch-fachpsychologischen Gutachten vom 26. Oktober 2018 hielten lic. phil. I I.________ und Kollegen fest, der Beschuldigte habe seit der Begutachtung durch Dipl.-Psych. J.________ keine nachhaltigen Entwicklungsschritte gezeigt (pag.