) verfügt med. pract. C.________ über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen zur Erstellung eines Gutachtens im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Seine schriftlichen und mündlichen Ausführungen sind begründet, nachvollziehbar und stringent. Auch decken sie sich mit den Einschätzungen/Schlussfolgerungen in den Gutachten/Berichten anderer Fachpersonen (E. VI.25.1 hiernach). Med. pract. C.________ setzte sich differenziert, gestützt auf umfassende und aktuelle Aktenkenntnis, Explorationsgespräche mit dem Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung des aktuellen Stands von Forschung und Lehre mit den ihm gestellten Fragen auseinander.