Diese dürfe und müsse berücksichtigt werden, weil sie sich auf Prognoseinstrumente stütze und der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit mit Gewalthandlungen in Erscheinung getreten sei; namentlich mit körperlicher und sexueller Gewalt gegenüber seinem Halbbruder, Körperverletzung gegenüber einem anderen Jugendlichen sowie mit aggressivem Verhalten gegenüber Betreuern und Polizeiangehörigen (pag. 2144 f., pag. 2415 f.).