Es sei mit weiteren Vermögensdelikten zu rechnen, wobei eine Progredienz im Sinne von Gewalt gegen Dritte mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Dem Beschuldigten sei eine höhere Gefährlichkeit zu attestieren, als sich in den Anlasstaten manifestiert habe. Diese dürfe und müsse berücksichtigt werden, weil sie sich auf Prognoseinstrumente stütze und der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit mit Gewalthandlungen in Erscheinung getreten sei;