Eine solche erweise sich als verhältnismässig: Der Beschuldigte wisse, dass er an einer schweren psychischen Störung leide und wolle an sich arbeiten. Weil die therapeutische Massnahme nicht kurativer Natur sei, werde keine vollständige Heilung verlangt und genüge es, wenn die Legalprognose gebessert werden könne. Es bestehe Hoffnung, dass der Beschuldigte nach rund sieben Jahren gelernt habe, sozialverträglich mit seiner Psychopathie zu leben. Er sei massnahmenbedürftig und therapiefähig.