Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Beschuldigte leide an einer schweren psychischen Störung, die mit den Anlasstaten in Zusammenhang stehe. Wenngleich der Beschuldigte im «geschützten Rahmen» suchtmittelabstinent sei, sei er nicht geheilt. Das Rückfallrisiko sei nach wie vor hoch. Der Gutachter empfehle denn auch eine stationäre therapeutische Massnahme. Eine solche erweise sich als verhältnismässig: Der Beschuldigte wisse, dass er an einer schweren psychischen Störung leide und wolle an sich arbeiten.