56 liktsrelevant sei. Dies sei ihrer Ansicht nach zu verneinen, habe ihr Mandant die Einbruchdiebstähle doch zwecks Drogenbeschaffung begangen und sei die Psychopathie laut Gutachten lediglich «deliktsfördernd». Deshalb wie auch aufgrund der fortdauernden Drogenabstinenz ihres Mandanten und der Gesamtumstände (wie stabiles soziales Netzwerk und keine nennenswerten Vorfälle in der JVA Z.________) sei ihrem Mandanten eine gute Legalprognose zu stellen.