Der schlechten Legalprognose könne auch anders als mit einer Massnahme begegnet werden, so mit einer unbedingten Freiheitsstrafe. Es bestehe durchaus die Möglichkeit erneuter Vermögensdelikte, dieses Risiko sei jedoch von der Gesellschaft zu tragen (pag. 2150 ff.). An der Berufungsverhandlung hielt Rechtsanwältin B.________ an ihren erstinstanzlichen Ausführungen fest. Ergänzend kritisierte sie, das Gutachten von med. pract. C.________ vom 29. November 2022 unterscheide nicht zwischen dem Einfluss der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten psychopathischen Merkmalen einerseits und dem Einfluss der Suchtmittelerkrankung andererseits auf die Anlasstaten.