Das soziale Umfeld ihres Mandanten habe sich verändert, wie sich aus der Anwesenheit von Herrn M.________ und der Mutter ihres Mandanten an der heutigen Hauptverhandlung sowie aus dem Schreiben des Vaters ihres Mandanten ergebe. Ausserdem erwiese sich eine Massnahme als unverhältnismässig. Eine solche setze ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft voraus. Laut Gutachten sei ihr Mandant jedoch nicht bereit, sich innerhalb einer Massnahme auf eine Therapie einzulassen und sei eine Motivierbarkeit ausgeschlossen.